Aufgrund geänderter Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf Insolvenzentgelt bei Vergütungen von Diensterfindungen.
Bei einer Erfindungsvergütung handelt es sich um einen Teil des Arbeitsentgelts (vgl RIS-Justiz
RS0076555; 8 ObS 16/94). Dieser Anspruch weist die Besonderheit auf, dass er von einer Auflösung
des Arbeitsverhältnisses nicht berührt wird (RISJustiz RS0034035; RS0071291 [T2]) und daher
nicht unter den engeren Begriff des „laufenden Entgelts“ fällt. Zu diesem werden jene zeitbezogenen
Ansprüche des Arbeitnehmers gezählt, die ihm für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft als
Erfüllung des zweiseitigen Arbeitsvertrags zustehen (8 ObS 6/11g; 8 ObS 5/03y mwN). Bei der Diensterfindungsvergütung spielt das Synallagma zu den vom Dienstnehmer erbrachten Arbeitsleistungen für die Bemessung des Vergütungsanspruchs eine untergeordnete Rolle. Es kommt auf den wirtschaftlichen Wert und den schöpferischen Anteil des Dienstnehmers im Verhältnis zu anderen die Erfindung ermöglichenden Faktoren an, aber nicht darauf, wie lange oder wie intensiv er daran gearbeitet hat.
Anspruch auf Insolvenzentgelt besteht grundsätzlich für das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt
einschließlich der gebührenden Sonderzahlungen, das in den letzten sechs Monaten vor dem Tag, an
dem der insolvenzrechtliche Tatbestand wirksam geworden ist, der den Anspruch auf Insolvenzentgelt begründet (Stichtag), oder, wenn das Arbeitsverhältnis vor diesem Tag geendet hat, in den letzten sechs Monaten vor dessen arbeitsrechtlichem Ende fällig geworden ist. Die frühere Einschränkung auf „laufendes Entgelt“ wurde mit BGBl I 2017/123 ebenso eliminiert wie die vorher bestehende Differenzierung zwischen dem Entstehen des Anspruchs und seiner Fälligkeit. Es kommt nur noch darauf an, ob ein Entgeltanspruch aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht wird und wann die Fälligkeit eintritt. Von diesem Entgeltbegriff sind auch solche Ansprüche erfasst, die nur ausnahmsweise oder einmalig anfallen.
Diese Änderung der Rechtslage führt dazu, dass die bestehende höchstgerichtliche Rechtsprechung, mit der die Sicherung einer (wie im Anlassfall) erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, aber vor dem Insolvenzstichtag fällig werdenden Erfindungsvergütung dem Grunde nach bejaht wurde (8 ObS 7/09a), nicht mehr aktuell ist. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Beschränkung nur auf laufendes Entgelt aufzugeben und seine Anwendung auf alle Entgeltarten zu erweitern, hat die Sicherung derartiger Ansprüche ausdrücklich beendet. Dieses Ergebnis steht auch mit den wesentlichen Zielen der Entgeltsicherung im Einklang: Zweck des IESG ist die Versicherung gegen die von den Arbeitnehmern normalerweise nicht selbst abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie typischerweise zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts sowie des Lebensunterhalts ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. In diesen geschützten Kernbereich fällt ein Anspruch nicht, der sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von Faktoren bestimmt wird, die außerhalb des arbeitsvertraglichen Synallagmas liegen, und dem regelmäßig kein Versorgungszweck innewohnt.
ZIK 2020/213
OGH 24.7.2019, 8 ObS 8/19p
IESG: § 1 Abs 2 Z 1, § 3 Abs 1, § 3a Abs 1
PatG: § 8
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