Überstunden, die für die Erfüllung der Dienstpflichten erforderlich waren, müssen abgegolten werden.
Sachverhalt: Die Arbeitnehmerin klagte vom Arbeitgeber ein Überstundenentgelt für von ihr erbrachte Überstunden ein. Diese Überstunden waren für die Erfüllung der Dienstpflichten erforderlich. Die Arbeiten konnten in der normalen Arbeitszeit der Klägerin nicht erledigt werden und wurden von dem beklagten Arbeitgeber auch entgegengenommen. Gleichzeitig erklärte der Arbeitgeber aber ausdrücklich, dass keine Überstunden geleistet werden sollen. Der OGH gab der Klage auf Bezahlung der geleisteten Überstunden statt.
Entscheidung: Nach der Rechtsprechung sind Überstunden grundsätzlich dann abzugelten, wenn sie ausdrücklich oder schlüssig angeordnet wurden. Im konkreten Fall würde eine solche Beurteilung scheinbar an der vermeintlich gegenteiligen Erklärung des Arbeitgebers scheitern, der ausdrücklich keine Überstunden angeordnet hat. In diesem Fall ist aber laut OGH das Verhalten des Arbeitgebers widersprüchlich. Er verlangt die Erbringung von Arbeitsleistung, die sich in der normalen Arbeitszeit nicht ausgeht, erklärt aber gleichzeitig, dass keine Überstunden geleistet werden sollen. Ein solches Verhalten kann laut OGH nicht zulasten des Arbeitnehmers gehen, sondern verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Solange der Arbeitgeber bei vernünftiger Einschätzung der Arbeitsleistung die Notwendigkeit der erbrachten Überstunden erkennen muss und den Arbeitsumfang nicht entsprechend anpasst, sind die erbrachten Überstunden daher abzugelten. Wenn der Arbeitgeber daher – wie hier – unter gewöhnlichen Umständen Überstunden entgegennimmt, bedeutet dies bei objektiver Betrachtungsweise, dass er diese Überstunden duldet und der Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers auf dessen Einverständnis schließen darf. Im gegenständlichen Fall musste der Arbeitgeber somit die Überstunden bezahlen.
(OGH 30.5.2017, 8 ObA 21/17x)
Zur Verfügung gestellt von Rechtsanwälte Andréewitch & Simon.