Unternehmen müssen sich derzeit vermehrt mit rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Planung oder Optimierung der Unternehmensnachfolge befassen. UGP Rechtsanwälte beantworten häufig gestellte Fragen.
Ich möchte mein Unternehmen übergeben. Welche Grundsatzentscheidungen sind zu treffen?
In einem ersten Schritt ist – insbesondere bei familiengeführten Unternehmen – festzulegen, ob die Nachfolge familienintern, also unter Beibehaltung bestehender Strukturen und/oder unter weiterer Einbeziehung der bisherigen Unternehmensinhaber in Aufsichts- oder Kontrollgremien an Familienangehörige (insbesondere Nachkommen), erfolgen soll oder ob (unter vollständiger Zurückziehung der bisherigen Unternehmensinhaber aus dem Unternehmen) ein Verkaufsprozess unter Einbindung dritter Interessenten zu initiieren ist. In vielen Fällen ist unter Beibehaltung der Eigentumsverhältnisse (gegebenenfalls nach Durchführung von – im Regelfall steuerneutralen – Umgründungsschritten) auch der bloße Einsatz von externen Geschäftsführern, die von außen in das Unternehmen kommen und gegebenenfalls neue Managementideen einzubringen in der Lage sind, zweckmäßig und ausreichend.
Eine weitere Option kann die Veräußerung oder Teilveräußerung des Unternehmens an das bisherige Management (MBO) sein. In allen Fällen bedarf die Wahl der gebotenen Veräußerungsstruktur einer sorgfältigen Abwägung von Vor- und Nachteilen und einer interdisziplinären Beratung unter Beiziehung von erfahrenen Rechtsanwälten und mit Umgründungsmaßnahmen vertrauten Steuerberatern.
Ich möchte mich als Geschäftsführer und Alleingesellschafter meines Unternehmens in zwei Jahren zurückziehen. Ist die Einleitung eines Nachfolgeprozesses derzeit noch verfrüht?
Die Beratungspraxis zeigt, dass die sorgfältige Analyse, Vorbereitung und Abwicklung eines Unternehmensnachfolgeprozesses zumindest mehrere Monate in Anspruch nehmen. Vielfach sind auch gesellschaftsrechtliche und/oder zivilrechtliche Maßnahmen zur Vorbereitung einer Unternehmensnachfolge erforderlich, die oftmals auch nur zu den jeweiligen Bilanzstichtagen steueroptimal umgesetzt werden können. Mitunter sind nicht betriebsnotwendige Beteiligungen und/oder sonstige Vermögenswerte herauszulösen, Betriebsteile abzuspalten bzw Vorkehrungen zu treffen, um jahrelang gewachsene, nicht mehr zeitgemäße und möglicherweise verkaufshindernde Strukturen aufzulösen. Nicht zuletzt deshalb und um eine sorgfältig aufbereitete Entscheidungsgrundlage vorzufinden, sollte möglichst frühzeitig mit der Regelung der Nachfolge begonnen werden. Jeglicher nicht notwendige Zeitdruck sollte vermieden werden und ist vorzusehen, dass für diesen Prozess ausreichende zeitliche und personelle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Ich bin Gesellschafter einer GmbH, die ein Unternehmen betreibt. Welche Veräußerungsarten gibt es, und was ist zu beachten?
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen einem Verkauf des Unternehmens (Asset Deal) und einem Beteiligungsverkauf (Share Deal).
Als Unternehmensverkauf wird eine Konstellation bezeichnet, bei der aufgrund von vertraglichen Regelungen ein Unternehmen, also die Gesamtheit aller dem Betrieb gewidmeten Vermögenswerte samt allen Sachenrechten, schuldrechtlichen Beziehungen und sonstigen Rechten, vom Verkäufer auf den Käufer übertragen werden soll. Dazu ist der Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages und eine faktische Übergabe der betroffenen Vermögenswerte erforderlich. Jeder solcher Vermögenswert muss einzeln übertragen werden (Einzelrechtsnachfolge).
Beim Beteiligungsverkauf werden nicht einzelne Sachen und Rechte übertragen, sondern die Geschäftsanteile an einer Gesellschaft. Bei dieser Konstellation ist es auch möglich, dass lediglich ein Teil des Geschäftsanteils (zB 50 % der Geschäftsanteile) übertragen und (etwa zur Sicherung weiterer Ausschüttungen und/oder des Einflusses auf die weitere Unternehmensführung) gewisse Kontroll- und Aufsichtsrechte zurückbehalten werden.
Bei den Vertragsparteien kann es sich jeweils um natürliche und/oder juristische Personen handeln. Bei beiden Übertragungsformen sind Haftungsbestimmungen (insbesondere § 38 UGB und § 1409 ABGB) zu beachten. Die Frage, welche Verkaufsform gewählt wird, hängt vielfach von steuerlichen Rahmenbedingungen und daraus vorgegebenen Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung ab.
Ich habe mehrere Kinder und möchte mein Unternehmen an eines dieser Kinder übertragen. Sind aus rechtlicher Sicht weitere Umstände zu beachten?
Bei Übertragungen an ein oder mehrere pflichtteilsberechtigte Kinder sind neben den zivil- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen auch erbrechtliche Rahmenbedingungen mitzuberücksichtigen. Klare vertragliche Regelungen dienen der Streitvermeidung. Die unbedachte und pflichtteilsrechtlich unkoordinierte Übergabe an (nur) ein Kind kann dazu führen, dass dieses aufgrund der Belastungen mit Pflichtteilsansprüchen anderer, nicht ausreichend bedachter Kinder einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung ausgesetzt wird.
Zur Kanzlei: UGP Ullmann Geiler & Partner Rechtsanwälte (www.ugp.at) zählt zu den führenden Wirtschaftskanzleien Westösterreichs. Die Partner Stefan Geiler, Stefan Dorner und Simon Schafferer beraten insbesondere im Allgemeinen Zivil- und Wirtschaftsrecht und haben ihre Schwerpunkte im Gesellschafts- und Insolvenzrecht. Alle Partner sind auch als Insolvenz- und Sanierungsverwalter tätig.