Rechtstipp: Verwendung eines Fotos einer fremden Website

Was muss ich dabei beachten?


Sachverhalt: Der Fotograf und Urheber eines Lichtbildes gab sein Einverständnis, eines seiner Werke auf der Homepage eines Reiseanbieters einzustellen. Beschränkende Maßnahmen gegen ein Herunterladen waren nicht vereinbart und wurden nicht vorgenommen. Das Lichtbild wurde in der Folge von einer Schülerin bei einem Referat verwendet und auf der Schulwebsite eingestellt. Der EuGH hatte im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zwischen dem Fotografen und dem Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden, ob solch eine Einstellung eines Werkes auf einer anderen Website als Zugänglichmachung des Lichtbildes für ein neues Publikum und damit als eine dem Urheber vorbehaltene Nutzung zu qualifizieren ist. Der EuGH hat dies bejaht.

Entscheidung: Nach Art 5 RL 2001/29 und der korrespondierenden österreichischen Umsetzungsbestimmung (§ 16 UrhG) hat der Urheber das alleinige Recht, sein Werk zu nutzen, insbesondere dieses zu veröffentlichen oder zu verbreiten, sodass eine solche Nutzung durch Dritte grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers bedarf. In Svensson ua (EuGH 13.2.2014, C-466/12) hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einstellung eines Hyperlinks auf einer Homepage, der zu einem auf einer anderen Website abrufbaren urheberrechtlich geschützten Werk führt, grundsätzlich nicht als eine Zugänglichmachung des Werkes für ein neues Publikum zu qualifizieren ist, sofern der Zugang zur verlinkten Website keiner beschränkenden Maßnahme unterliegt. Dem Urheber verbleibt dann nämlich immer noch die Option, das Werk von der Website zu entfernen, was zur Folge hat, dass das Werk auch nicht mehr über die Hyperlinks abgerufen werden kann. In der Rechtssache Soulier und Doke (EuGH 16.11.2016, C-301/15) hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Urheber das Recht haben muss, einem Dritten die diesem eingeräumten Nutzungsrechte zu entziehen und jede künftige Nutzung zu untersagen, ohne zuvor besondere Förmlichkeiten beachten zu müssen.

Wenn das Werk selbst, wie im gegenständlichen Fall, auf den Server der anderen Website geladen wird, ist dieses Recht jedoch nicht mehr gewährleistet, denn der Urheber kann die Verbreitung dann nicht mehr ohne weiteres kontrollieren oder eindämmen, da das Werk auf den anderen Websites unabhängig von der ursprünglichen Website abrufbar bleibt. Weiters muss der Urheber, der seine Zustimmung (nur) für die Einstellung seines Werkes auf einer Website erteilt hat, nicht mit einer Verbreitung und Zugänglichmachung auf anderen Servern rechnen. Dabei macht es auch keinen Unterschied, ob das Werk auf der ursprünglichen Website ohne Beschränkungen abruf- und herunterladbar gewesen ist.

Im Ergebnis kommt der EuGH daher zu dem Schluss, dass die Einstellung eines Werkes von einer Website auf einer anderen Website als eine dem Urheber vorbehaltene Zurverfügungstellung des Werkes zu qualifizieren ist. Geschieht dies ohne ein entsprechendes Nutzungsrecht, wird ein solches Vorgehen – vorbehaltlich von Ausnahmeregelungen – regelmäßig rechtswidrig sein; wodurch ua Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche drohen können.

EuGH 7.8.2018, C-161/17

Zur Verfügung gestellt von Rechtsanwälte Andréewitch & Partner, Wien