Steuertipp: Nachweis des Teilwerts bei Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen

 

Sachverhalt
Im Ausgangssachverhalt nahm der Beschwerdeführer („Bf“), eine österreichische GmbH, per 31. Dezember 2009 eine steuerwirksame Teilwertabschreibung auf die 2007 erworbene Beteiligung an ihrer kroatischen Tochtergesellschaft vor. Das Finanzamt versagte im Rahmen einer Betriebsprüfung jedoch die Abzugsfähigkeit der Teilwertabschreibung mit der Argumentation, dass im Prüfungszeitraum noch nicht abschließend beurteilt werden könne, ob es sich bei der Anschaffung um eine die Teilwertabschreibung rechtfertigende Fehlmaßnahme gehandelt habe. Weiters wurde argumentiert, dass es sich bei dem Teilwertgutachten um keine Unternehmensbewertung nach wissenschaftlich anerkannten Methoden handle, da ein Befund (Erläuterung der Berechnungsparameter und Wertansätze) fehlte.

Der Bf brachte vor, dass die Anschaffung der kroatischen Beteiligung sehr wohl eine Fehlmaßnahme gewesen sei. Insbesondere seien 2007 dem für die Ermittlung des Kaufpreises zugrunde liegenden Businessplan falsche Planwerte zugrunde gelegen, da mit Beginn der Banken- und Schuldenkrise im Jahr 2008 der kroatische Markt massiv eingebrochen sei und die erhofften Synergieeffekte nicht erreicht werden konnten. Hinsichtlich des bemängelten Gutachtens wurde ausgeführt, dass es im Zuge der Jahresabschlusserstellung nicht zumutbar sei, für jeden notwendigen Werthaltigkeitstest ein Unternehmensbewertungsgutachten erstellen zu lassen. Bereits gemäß § 204 Abs 2 UGB hätte ein unternehmensrechtlicher Abschreibungszwang bestanden, der aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips auch für steuerrechtliche Belange gelten müsse.


Rechtslage
Der steuerliche Teilwert ist definiert als jener Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde, wenn der Betrieb fortgeführt wird. Der Teilwert stellt daher einen „Zusammenhangswert“ dar. Der steuerliche Teilwert entspricht insbesondere nicht zwangsläufig immer exakt dem unternehmensrechtlichen beizulegenden Wert.
Nach ständiger VwGH-Judikatur ist zwecks Geltendmachung einer Teilwertabschreibung der Teilwert durch eine Unternehmensbewertung, die nach wissenschaftlich anerkannten Methoden auf Grundlage betriebswirtschaftlicher Grundsätze erstellt wurde, nachzuweisen (zB entsprechend dem Fachgutachten der Kammer der Wirtschaftstreuhänder). Bei einer Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist der Wertverlust des Wirtschaftsguts nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweislast bzw die Pflicht zur Glaubhaftmachung eines niedrigeren Teilwerts liegt beim Steuerpflichtigen, insbesondere besteht keine amtswegige Verpflichtung zur Ermittlung des Teilwerts.
Nach Ansicht von Teilen der Finanzverwaltung (siehe Bubeck, ÖStZ 2014, 524ff) sind nur auf den Verkehrswert und nicht auf den Teilwert eingehende Gutachten nicht geeignet, die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, überhaupt sofern das Gutachten keinen entsprechenden Befund (Angaben über Grund und Höhe der Teilwertabschreibung und Darlegung der Bewertungsmethodik bzw -parameter [Zinssatz oÄ]) enthält und somit nicht den steuerlichen Anforderungen an eine fundierte Unternehmensbewertung genügt. So werden beispielsweise „Verkehrswertgutachten“, die bei der Erstellung des unternehmensrechtlichen Abschlusses der Ermittlung der außerplanmäßigen Abschreibung zugrunde gelegt werden, von der Finanzverwaltung zT als nicht ausreichend angesehen. Zusätzlich rechtfertigt nach Meinung der Finanzverwaltung die (vorübergehende) Erzielung von Verlusten alleine noch keine Teilwertabschreibung.

Besonders bei Anlaufverlusten bzw Teilwertabschreibungen im Anschaffungsnahbereich vertritt die Finanzverwaltung eine restriktive Auffassung. Solche werden nur anerkannt, wenn keine Ertragsaussichten bestehen, kein entsprechender funktionaler Wert besteht bzw sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme herausstellt. Fehlmaßnahmen können nach Ansicht der Finanzverwaltung beispielsweise mittels Plan-Ist-Vergleich der Cashflow-Daten unter Darlegung hierfür objektiv verantwortlicher und dokumentierter Umstände nachgewiesen werden. Die Umstände sind abzuwägen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. (BFG 9.8.2018, RV/2101118/2017)

Die Beschwerde des Bf wurde vom Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung hob das BFG das mangelhafte Fachgutachten hervor, das den Anforderungen einer fundierten Unternehmensbewertung nicht genüge. Es sei zwar das anerkannte Discounted-Cashflow-Verfahren verwendet worden, jedoch ohne jegliche Erläuterungen der zugrunde liegenden Berechnungsparameter und Wertansätze. Derartige Berechnungen mit nicht einmal ansatzweise erläuterten freien Cashflows, die mit ebenfalls erklärungslos angesetzten Abzinsungsfaktoren diskontiert werden, vermögen einen verminderten Teilwert nicht nachvollziehbar glaubhaft zu machen.
Die Geltendmachung einer Teilwertabschreibung bedarf somit des Nachweises eines geeigneten Fachgutachtens, welches im gegenständlichen Fall nicht vorgelegt wurde. Weiters verneinte das BFG erneut die Verpflichtung der Abgabenbehörde zur amtswegigen Ermittlung eines niedrigeren Teilwerts eines Wirtschaftsgutes. Diese sei dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Fazit
Das BFG schloss sich in diesem Fall der Ansicht der Betriebsprüfung an, die den Nachweis des geminderten Teilwerts durch das vorgelegte Gutachten als nicht erbracht ansah. Dies wurde mit dem gänzlichen Fehlen von Erläuterungen hinsichtlich Bewertungsparameter und Wertansätze begründet.

Der gegenständliche Fall sowie das Erkenntnis zeigen, dass die im Zuge des Jahresabschlusses erstellte Dokumentation zT im Zuge von Betriebsprüfungen für steuerliche Zwecke in manchen Fällen für nicht ausreichend erachtet werden kann. Sofern Teilwertabschreibungen vorgenommen werden, ist somit für steuerliche Zwecke äußerst empfehlenswert, diese auf Grundlage eines den Anforderungen der Finanzverwaltung Genüge tragenden Gutachtens durchzuführen. Auch die bei der Berechnung verwendeten Bewertungsparameter und Wertansätze sollten nachvollziehbar dargelegt werden können. Ebenso ist auf die Dokumentation aller sonstigen in Zusammenhang mit dem Wertverlust stehenden, objektiven Umstände zu achten, vor allem da sich aus dem Gesetz keine amtswegige Verpflichtung zur Ermittlung des Teilwerts ableiten lässt.
Da gegen das Erkenntnis des BFG außerordentliche Revision eingebracht wurde, bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten. 

Zur Verfügung gestellt von der KPMG Austria GmbH.