Gläubigerschutztipp: Altes Abschöpfungsverfahren und Restschuldbefreiung

Altes Abschöpfungsverfahren und Restschuldbefreiung

Auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren für beendet erklärt und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, ist die Übergangsregelung des IRÄG 2017 für anhängige Abschöpfungsverfahren nicht anzuwenden (RIS-Justiz RS0132015; 8 Ob 95/18f mwN). Daher hat das Gericht bei Nachweis der fristgerechten Zahlungen auszusprechen, dass der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit ist. Wegen der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzes sind nur fristgerechte Zahlungen des Schuldners zu berücksichtigen, und die Restschuldbefreiung hängt von der pünktlichen Zahlung der auferlegten Leistungen ab.

 

ZIK 2021/128

IO: § 213 idF vor dem IRÄG 2017, § 280

OGH 30.4.2021, 8 Ob 37/21f