Wann tritt die Fälligkeit des Werklohnanspruchs ein?
Die Fälligkeit von Werklohnansprüchen ist häufig Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten, da die gesetzlichen Bestimmungen hier viel Ermessensspielraum zulassen und umfangreiche Einzelfall-Judikatur besteht. Werklohnansprüche werden grundsätzlich erst mit Vollendung des Werks und ordnungsgemäßer Rechnungslegung an den Kunden fällig. Gemäß § 1168 ABGB gebührt dem Unternehmer das vereinbarte Entgelt allerdings auch dann, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist. Dies gilt auch, wenn der Besteller die von ihm geforderte Verbesserung des bereits abgelieferten Werks später ernsthaft verhindert und dem Unternehmer ein längeres Zuwarten nicht zugemutet werden kann; in der Regel wird es dann nicht zu einer Kürzung des Werklohnes kommen.
Der Werklohn wird grundsätzlich mit der Verhinderung fällig (eine ordnungsgemäße Rechnungslegung vorausgesetzt). Der Unternehmer muss sich jedoch anrechnen, was er sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart hat, durch anderweitige Verwendung erworben hat oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
Für Verbrauchergeschäfte statuiert § 27a Konsumentenschutzgesetz die materiellrechtliche Nebenpflicht des Unternehmers, dem Verbraucher die Gründe dafür mitzuteilen, dass er sich infolge Unterbleibens der Arbeit weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.
Nach der Rechtsprechung ist die Erfüllung der Informationspflicht – durch konkrete Angaben – allerdings Voraussetzung für die Fälligkeit des Entgeltanspruchs nach § 1168 Abs 1 S 1 ABGB.
Author: Mag. Dominik Fröhlich
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