Bei der Abtretung künftiger Forderungen tritt nur bei der Vollzession ein Rechtsübergang auf den Zessionar schon aufgrund der Zessionsvereinbarung ein, nicht aber bei der Sicherungszession, die zur Wirksamkeit der Zessionsvereinbarung noch des nötigen Modus, also des Publizitätsakts (§ 452 ABGB), bedarf (3 Ob 155/10f mwN; RIS-Justiz RS0011386). Die Sicherungsabtretung einer Buchforderung wird erst im Zeitpunkt der Eintragung des Buchvermerks oder des Zugangs der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam (RIS-Justiz RS0032643). Im Gegensatz zu vollzedierten Forderungen, die aus den Kundenkonten und OP-Listen nach buchhalterischen Grundsätzen ausgebucht werden müssen, bleiben die lediglich zur Sicherung abgetretenen Forderungen in der Buchhaltung des Zedenten erhalten. Zweck des Buchvermerks ist, anderen Gläubigern des Zedenten offenzulegen, dass die Forderung nicht mehr als Haftungsfonds in Betracht kommt (3 Ob 113/11f mwN). Bei den notwendigen Bildschirmabfragen in einer EDV-Debitorenbuchhaltung reichen der kürzelhafte Hinweis auf die erfolgte Zession einer Forderung gegen einen Schuldner auf der ersten Seite und die dort angebrachte Verweisung auf eine Subseite – in der der Zessionar genannt und das Datum der Zession angegeben ist – zur Wirksamkeit des Buchvermerks aus (1 Ob 290/00d = RIS-Justiz RS0115470).
Ein in der EDV-Buchhaltung des Zedenten vorgenommener Buchvermerk ist nicht ausreichend und die sicherungsweise Abtretung folglich nicht wirksam, wenn der Buchvermerk nicht bereits bei Einsicht in das entsprechende Konto – also auf der ersten Seite – aufscheint, sondern erst in einem zweiten Schritt, nämlich nach Anklicken der betreffenden Forderung.
ZIK 2021/129
ABGB: § 452
OGH 10.3.2021, 17 Ob 15/20k