Eine Analyse über die Neuerungen im Privatkonkurs und deren Auswirkungen auf die Gläubiger auf Basis der am 17. Juli 2021 in Kraft getretenen Insolvenznovelle.
Autor: Karl-Heinz Götze, Leiter KSV1870 Insolvenz
Die Konzeption des Privatkonkurses in Österreich galt, auch im internationalen Vergleich, stets als Erfolgsmodell. Während sich viele Menschen entschulden konnten, durften Gläubiger mit fairen Quoten rechnen. Fair unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Schuldner bei deren maximaler Anstrengung. 2017 wurde das juristische Fundament, auf dem der Privatkonkurs steht, erstmals aufgebohrt. Der Gesetzgeber verkürzte die Rückzahlungsdauer von sieben auf fünf Jahre und schaffte die Mindestquote von 10 Prozent ab. Ein massiver Einschnitt, dessen Auswirkungen aufgrund der kurzen Bestandsdauer noch nicht analysierbar sind. Nun hat der Gesetzgeber in Umsetzung der Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie der EU den Privatkonkurs neuerlich novelliert. In überschießender Weise, wie wir als Gläubigervertreter finden. Zur Unterstützung der Corona-Opfer, wie die Justizministerin meint. Gegenstand der Kritik ist die nunmehr geschaffene Möglichkeit einer privilegierten Entschuldung im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens (Tilgungsplan), die nicht nur für Unternehmer gilt - wie in der EU-Richtlinie vorgegeben -, sondern auch für Konsumschuldner. Aber zurück zum Anfang.
Ein neues Verfahren aus der Exekutionsecke
Grundsätzlich werden die meisten Schuldenregulierungsverfahren von den Schuldnern selbst in Gang gesetzt. Sie gestehen sich ihre Zahlungsunfähigkeit ein und stellen (meist mit Unterstützung der Schuldnerberatung) einen Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens. Im Rahmen der Novelle der Exekutionsordnung (alle Informationen dazu hier) kann jetzt auch das Exekutionsgericht die sogenannte offenkundige Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners feststellen. Dies wird voraussichtlich dann der Fall sein, wenn jahrelange Exekutionen keine nennenswerten Ergebnisse gebracht haben. Gläubiger können dann einen Antrag auf Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahren gegen den Schuldner stellen. Die Bezeichnung Gesamtvollstreckungsverfahren ist etwas irreführend, handelt es sich in Wahrheit um ein Schuldenregulierungsverfahren, für das das Regelwerk der Insolvenzordnung heranzuziehen ist. Dieses Verfahren gilt als Schuldenregulierungsverfahren, auch wenn es nicht die Entschuldung zum Ziel hat, denn es kennt grundsätzlich keine Laufzeit und auch keine Restschuldbefreiung.
Der Schuldner kann „umsatteln“
Nach Eröffnung sind die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen im Verfahren anzumelden. Sobald eine Quote von zumindest 10 Prozent erreicht wird, jedenfalls aber nach drei Jahren, werden Quoten an die Gläubiger verteilt. Kommen keine wirtschaftlich relevanten Beträge zusammen, kann das Gericht nach fünf Jahren einen Schlussstrich ziehen und das Verfahren beenden. In diesem Fall leben alle Forderungen wieder auf. Das ist jedoch weder im Interesse des Schuldners noch des Gläubigers. Daher hat der Schuldner im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahren die Möglichkeit, selbst einen Antrag auf Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens zu stellen und einen Zahlungsplan anzubieten, um die Restschuldbefreiung zu erlangen. Der Schuldner kann also „umsatteln“. Aus unserer Sicht ist das auch die Intention des Gesetzgebers. Mit der Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens soll der Schuldner dazu bewegt werden, die Zahlungsunfähigkeit einzusehen, um in weiterer Folge eine Entschuldung im Rahmen eines Zahlungsplans oder eines Abschöpfungsverfahrens einzuleiten. Durch diese sinnvolle Gesetzesänderungen wird auch erreicht, dass die vielen unnötigen, weil vergeblichen Exekutionen vermieden werden. Auch unnötig lange Verfahrensdauern werden verkürzt.
Zahlungsplan: Angemessenheitsfrist verkürzt
Wie schon in der Vergangenheit bleibt auch in Zukunft der Zahlungsplan das erste Instrument der Entschuldung. Doch, der Schuldner muss nun den Gläubigern lediglich eine Quote anbieten, die seiner erwarteten Einkommenslage in den folgenden drei, anstatt der bisherigen fünf Jahre entspricht. Der KSV1870 hat sich vehement für die Beibehaltung der Frist von fünf Jahren eingesetzt und sieht die drei Jahre lediglich als Kompromiss, war doch in der Gesetzesvorlage noch von zwei Jahren die Rede. Dieses Szenario konnte abgewendet werden, aber auch eine Verkürzung der Angemessenheitsfrist auf drei Jahre hat vermutlich niedrigere Quoten für die Gläubiger zur Folge. Die Gefahr, dass kaum relevante Zahlungsplanquoten angeboten werden bzw. den Gläubigern im „worst case“ nur mehr ein „Nullzahlungsplan“ vorgelegt wird, wird durch die Gesetzesreform vergrößert. Die Konsequenz ist, dass Gläubiger solche Zahlungspläne nicht annehmen und die Schuldner dann im Abschöpfungsverfahren landen. Ein Umstand, der von den Schuldnern möglicherweise durchaus gewünscht wird. Denn durch den neu geschaffenen Tilgungsplan besteht die Möglichkeit, ein Abschöpfungsverfahren bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in drei Jahren - anstatt der bisher vorgesehenen fünf Jahre – zu beenden. Sowohl für Gläubiger als auch für Schuldner war der Zahlungsplan bisher das „beliebteste“ Instrument im Rahmen der Schuldenregulierung. Aufgrund der Gesetzesänderung rechnen wir mit einem deutlichen Rückgang abgeschlossener Zahlungspläne. Die Zahl der eingeleiteten Abschöpfungsverfahren wird hingegen steigen. Wir als KSV1870 sind felsenfest davon überzeugt, dass dies weder im Interesse der Gläubiger noch im Interesse der Schuldner ist, denen damit die Chance auf Rehabilitierung genommen wird.
Zwei Möglichkeiten in der Abschöpfung
Bei Ablehnung des Zahlungsplans durch die Gläubiger kann der Schuldner ein Abschöpfungsverfahren beantragen. Es gibt nunmehr zwei Möglichkeiten: Den 5-jährigen Abschöpfungsplan, der im Wesentlichen dem alten Abschöpfungsverfahren entspricht und den gänzlich neuen Tilgungsplan, der auf drei Jahre angelegt ist. Die Chance sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden, steht ehemaligen Unternehmern ebenso offen wie Konsumschuldnern. Und damit gehen wir nicht d´accord. Seit Jahrzehnten vertritt der KSV1870 die Meinung, dass es insolventen Unternehmern ermöglicht werden sollte, sich unter bestimmten Voraussetzungen rascher zu entschulden. Mit dem Tilgungsplan wird der viel diskutierten „Zweiten Chance“ endlich Leben eingehaucht. Dass dieses Instrument aber nun auch Konsumschuldnern offensteht, halten wir für nicht fair. Während Unternehmen versuchen, für Wirtschaftswachstum und Beschäftigung zu sorgen, sind die Schulden von Konsumenten zu einem großen Teil auf „persönliches Verschulden“ zurückzuführen. In diesem Zusammenhang hören wir immer wieder den Ruf nach Gleichbehandlung. Doch es kann nichts gleichbehandelt werden, was nicht gleich ist. Geht es um die Regulierung von Schulden, dann macht es aus unserer Sicht sehr wohl einen Unterschied, wie diese zustande gekommen sind. Aktuell ist der Zugang von Konsumschuldnern zum Verfahren auf fünf Jahr befristet. Wir werden sehen, ob es dabei bleibt.
Trittbrettfahrer verhindern
Um den Tilgungsplan in Anspruch nehmen zu können, gilt für Schuldner ein erhöhter Redlichkeitsmaßstab. Und es herrscht Zeitdruck. Er soll nur jenen zu Gute kommen, die nach Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit durch das Gericht rasch reagieren und sich um eine Entschuldung bemühen. Für ehemalige Unternehmer bedeutet das, dass sie 30 Tage nach Veröffentlichung der Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen müssen. Bei Konsumschuldner ist es ausreichend, innerhalb der 30 Tage nach Veröffentlichung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit, Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit oder zur Vorbereitung des Insolvenzverfahrens zu ergreifen. Außerdem dürfen sie keine neuen Schulden machen, die bei Fälligkeit nicht bezahlt werden können. Der KSV1870 wird den Aspekt der Redlichkeit genau prüfen, um die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens in Form eines Tilgungsplans durch Geltendmachung von sogenannten Einleitungshindernissen zu verhindern, damit Trittbrettfahrer - also Personen, die unrechtmäßig von einer vereinfachten Entschuldung profitieren wollen - von diesem Verfahren ausgeschlossen werden. Das Insolvenz-Team wird sich bei den Verfahren mit ihrem aus langjähriger Erfahrung gewonnen Knowhow weiterhin intensiv einbringen. Dies mit dem Ziel attraktive Quoten für Gläubiger auszuverhandeln.
Schulden betreffen uns alle
Das Thema Schulden ist nicht nur ein sehr persönliches, sondern hat immer auch eine volkswirtschaftliche Dimension. Und so führt letztlich jede gesetzliche Erleichterung für Schuldner zu Verlusten auf Seiten der Gläubiger. Denn Schulden verschwinden nicht, ohne dass irgendjemand dafür bezahlt. Neben Gläubigern sind das auch das Sozialversicherungssystem und die Finanz. Lieferanten überwälzen ihre Verluste in der Regel durch Preiserhöhungen an die Kunden und die Kredit-gebende Wirtschaft muss die steigende Unsicherheit bzgl. der Rückzahlungen durch verstärkte Bonitätsprüfungen und Risikoaufschläge abfedern. Insgesamt droht eine Verkleinerung des Kreditmarktes, wodurch der Zugang zu Kreditfinanzierungen möglicherweise erschwert wird, auch für redliche Konsumenten. Die eigene Bonität wiederum wird zum wertvollen Gut. Abgesehen davon gibt es in der breiten Gesellschaft stets feine Antennen, was das Thema Leistung und Fairness betrifft: Jene, die sich an die Regeln halten und ihre Rechnungen brav bezahlen, wollen nicht das Gefühl haben, dass jene, die das nicht tun, Schulden ohne großen Aufwand abschütteln können. Wozu dann noch redlich sein?
Wer mehr zu diesem Thema erfahren möchte, dem empfehlen wir unser aktuelles Webinar zur Insolvenzrechtsreform.